17 September 2020

Kurzarbeitsentschädigung in der Corona-Krise

Der Teil-Lockdown aufgrund des neuen Coronavirus vom Frühjahr 2020 hatte so viele Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zur Folge wie nie zuvor. In diesem Beitrag beleuchten wir die Zugangserleichterungen für KAE während der Coronakrise.

Was ist eine Kurzarbeitsentschädigung?

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) regelt in Artikel 31 ff. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend KAE).

Anspruch auf KAE haben Arbeitnehmende in ungekündigter Stellung, deren normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist.  Was man auch Teilarbeitslosigkeit oder eben Kurzarbeit nennt. 

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls. Der versicherte Verdienst beläuft sich auf maximal CHF 148'200 pro Jahr. Konkret können Arbeitnehmende, deren Arbeit ganz eingestellt wurde, eine Entschädigung im Umfang von 80 % ihres regulären Lohns beanspruchen. Wird die Arbeitszeit hingegen nur verringert, kommt die KAE gemäss dem Satz der vorübergehenden Kürzung der Arbeitszeit zur Auszahlung. Sinkt das Pensum einer Person zum Beispiel von 100 auf 50 %, erhält sie 50 % ihres regulären Lohns sowie eine Entschädigung aus bezahlt, die 80 % der nicht geleisteten Arbeit von 50 % abdeckt. 

Mit diesem Instrument sollen Unternehmen mit vorübergehenden wirtschaftlichen oder technischen Problemen (die nicht auf ihre Geschäftsführung oder das normale Betriebsrisiko zurückzuführen sind) unterstützt werden, damit sie die Arbeitsplätze ihrer Arbeitnehmenden erhalten können, bis sich die Wirtschaftslage erholt. Auf diese Weise müssen die Unternehmen keine hohen Personalfluktuationskosten tragen und können ihr Personal halten. Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit ausreichend kontrollierbar ist und mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausfallen. Die Arbeitnehmenden wiederum werden vor einer Entlassung bewahrt. Ausserdem können die bei Arbeitslosigkeit anfallenden Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge vermieden werden. 

Es ist jedoch zu beachten, dass nur mit dem Einverständnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eine KAE beantragt werden kann. Aufgrund der im schweizerischen Arbeitsrecht garantierten Vertragsfreiheit können Arbeitnehmende eine einseitig verfügte Arbeitszeitverkürzung ablehnen. Das Recht, Kurzarbeit abzulehnen, wird jedoch kaum in Anspruch genommen, was nicht verwundert, wenn man sich vor Augen hält, welche Risiken eine solche Ablehnung für die Arbeitnehmenden birgt, und welchen Schutz sie umgekehrt im Rahmen einer Teilarbeitslosigkeit geniessen. 

 

Was hat das Coronavirus bewirkt?

Die Gesundheitskrise aufgrund des neuen Coronavirus veranlasste den Bundesrat, seine Notrechtskompetenzen auszuüben und eine bedeutende Anzahl drastischer Massnahmen zu treffen, um die beunruhigenden Entwicklungen der Pandemie in der Schweiz zurückzudrängen. Es ist eine bekannte Tatsache, dass der mehrere Wochen anhaltende Teil-Lockdown Arbeitsausfälle und in diversen Sektoren (Hotels, Restaurants, Tourismus, Sport, Kultur, Event-Industrie etc.) auch die definitive oder vorübergehende Einstellung einer Geschäftstätigkeit bewirkt hat. In weniger als zwei Monaten gingen bei den zuständigen kantonalen Behörden der Schweiz über zwei Millionen KAE-Anträge ein. 

Im März 2020 beschloss der Bundesrat in Abweichung von den in normalen Zeiten geltenden Voraussetzungen den Zugang zur KAE zu erleichtern und der Verwaltung zu ermöglichen, die Antragsschwemme in Rekordzeit zu meistern. 

Die notrechtlichen Massnahmen wurden  per 31. August 2020 mit dem Ablauf der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) beendet.  Die Unternehmen werden jedoch auch nach Ablauf dieser Frist weiterhin Kurzarbeitsentschädigungen beantragen können. 

 

Wie sehen die zusätzlichen Bedingungen aus?

Abgesehen von den regulären Bedingungen gemäss AVIG, muss belegt werden, dass der Arbeitsausfall oder die Einstellung der Arbeit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus steht.

 


Wer ist unter diesen neuen Bedingungen anspruchsberechtigt?

Anders als nach den regulären Bedingungen gemäss AVIG wurde die Teilarbeitslosigkeit auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Arbeitnehmende im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit («Zeitarbeitende») zugänglich gemacht; dasselbe gilt für Lehrlinge, für Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung einnehmen (zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH), sowie für Personen, die im Unternehmen des Ehegatten oder eingetragenen Partners resp. der Ehefrau oder eingetragenen Partnerin arbeiten. Für die letztgenannte Gruppe gilt allerdings eine Obergrenze und es kann nur eine Pauschale von CHF 3’320 als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend gemacht werden. Vor Kurzem hat der Bundesrat ausserdem beschlossen, die KAE rückwirkend auch für Angestellte auf Abruf zu öffnen, wenn diese seit mehr als 6 Monaten im Unternehmen, das den Antrag stellt, angestellt sind und ihr monatliches Arbeitspensum für gewöhnlich über 20 % liegt. 

Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben Anspruch auf KAE, sofern ihre Anstellung in der Schweiz der Arbeitslosenversicherung untersteht und die Kriterien für Kurzarbeitsentschädigungen erfüllt sind. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Arbeitnehmende, die von ihrem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden sind. 

 

Wie lange wird die Entschädigung ausgezahlt?

Kurzarbeitsentschädigung kommt für maximal 12 Monate bis am 31. August zur Auszahlung.  Ab dem 1. September gilt eine Verlängerung um 18 Monate. Der Bundesrat hat die Frist für die Voranmeldung einer KAE von drei Monaten auf sechs Monate verlängert. Bei Unternehmen mit einem Ausfall von über 85 % der Arbeitsstunden wurde der Anspruch auf Entschädigung zunächst auf vier Monate beschränkt. Diese Beschränkung hat der Bundesrat inzwischen fallengelassen. 

 

Wie lange dauert die Wartefrist?

Die für Kurzarbeit gültige gesetzliche Wartefrist von drei Tagen wurde mit Beschluss vom 13. März 2020 auf einen Tag heruntergesetzt und am 20. März ganz gestrichen, damit die Arbeitgeberseite keine Arbeitsausfälle übernehmen muss. Ab dem 1. September muss der Arbeitgeber wieder eine Wartefrist von einem Tag auf sich nehmen. 

 

Was geschieht mit bereits geleisteten Überstunden?

Der Bundesrat hat die Arbeitnehmenden von der Pflicht befreit, ihre Überstunden einzulösen, bevor sie KAE beziehen können. 

 

Alexandre Gazzola
Head of Legal Services & Consulting